Gemeinschaft der erneuerbaren Energie

Mit Beschluss der ARERA n. 318/20 regelt die Regulierungsbehörde für Energie, Netze und Umwelt (ARERA) die Modalitäten und die Wirtschaftsordnung betreffend die elektrische Energie, welche Gegenstand des kollektiven Eigenverbrauchs oder gemeinsamer Nutzung im Rahmen einer Gemeinschaft der erneuerbaren Energie im Sinne des Artikel 42bis des Gesetzesdekretes 162/19 bildet.

Was ist eine Gemeinschaft der erneuerbaren Energie?

Es ist eine von ARERA (mit Beschluss 318/2020/R/EEL) definierte Rechtspersönlichkeit, bestehend aus der offenen und freiwilligen Beteiligung von Subjekten (als Aktionäre oder Mitglieder bezeichnet), die sich in der Nähe der in ihrem Eigentum befindlichen Produktionsbetriebe erneuerbarer Energien befindet.

Wer kann Mitglied der Gemeinschaft erneuerbarer Energie sein?

Teilnehmen können physische Personen, kleinere und mittlere Unternehmen (PMI), Gebietskörperschaften oder örtliche Behörden einschließlich Gemeindeverwaltungen, vorausgesetzt, dass die Beteiligung an der Gemeinschaft erneuerbarer Energien seitens privater Betriebe nicht deren kommerzielle und/oder industrielle Hauptbeschäftigung darstellt.

Diesen Gemeinschaften von Bürgern und/oder Betrieben ist es gestattet, die eigene Energie zu erzeugen und selbst zu verbrauchen.

Welches ist der Zweck der Errichtung einer Gemeinschaft erneuerbarer Energie?

Ziel ist es, ökologische, wirtschaftliche oder soziale Vorteile auf gemeinschaftlicher Ebene den eigenen Gesellschaftern oder Mitgliedern oder den örtlichen Gebieten, in denen sie tätig sind, zu liefern, anstatt direkte Finanzerträge zu erwirtschaften, weil die Tarife für Übertragung und Verteilung im Sinne des Artikeln 16 des TIT oder des Beschlusses 574/2014/R/eel keine Anwendung finden. 

Wie wird die gemeinschaftliche elektrische Energie aufgewertet? 

Der Dienst zur Aufwertung und Anreizung der gemeinschaftlichen elektrischen Energie wird vom GSE mittels der Referenten der Gruppen von Selbstverbrauchern der erneuerbaren elektrischen Energie geleistet, welche kollektiv in Gebäuden und Kondominien oder in einer Gemeinschaft erneuerbarer Energie handeln. 

Die Subjekte, welche beabsichtigen, vom Dienst der Aufwertung und Anreizung der gemeinsamen elektrischen Energie zu profitieren, stellen an die GSE mittels der Referenten gemäß einer vom GSE festgelegten Modalität die entsprechenden Anträge.

Prozedurelle Vorgangsweise

In der Folge eine kurze Beschreibung der Mitteilungsverfahren, aufgeteilt in:

Phase 1Antrag des Betreibers/Referenten an den Netzbetreiber

Das Verfahren bezieht den Netzbetreiber mit ein, zum Zwecke der Identifikation der

  • Sekundärkabine, an welche die in der Konfiguration vorhandenen Verbindungspunkte angebunden sind (notwendige Informationen über den Umkreis der Gemeinschaft der erneuerbaren Energie).

Der Antragsteller kann ein eigenes Ansuchen an den zuständigen Verteiler auch für die anderen Teilnehmer einbringen.

Für Kunden, die mit dem Netz der Edyna GmbH verbunden sind, ist das Ansuchen mit Betreff „Energiegemeinschaft“ an die PEC-Adresse commerciale(at)pec.edyna.net  zu richten und muss, zusätzlich zur Angabe der Gemeinde und der Provinz, Folgendes enthalten:

  • eidesstattliche Erklärung (im Falle eines für die anderen gestellten Antrags) womit der Antragsteller erklärt, dass er seitens aller Mitglieder, für welche er die Überprüfung der Zugehörigkeit zur selben Sekundärkabine beantragt, die Ermächtigung erhalten hat;
  • ein File .xlsx, welches für jede Zeile den POD-Kodex enthält, wofür die Überprüfung der Zugehörigkeit an die Sekundärkabine sowie der Steuernummer des Antragstellers notwendig ist. 

Für jedes übermittelte POD-Verzeichnis wird Edyna GmbH innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen ab Erhalt des Gesuches eine Antwort liefern und zwar mittels PEC, und das vorliegende File mit Angabe des Ausstellungsdatums der Erklärung und der Sekundärkabine, von der aus jeder POD versorgt wird, ergänzen.

 

Phase 2 Antrag des Betreibers/Referenten an GSE

Nach Erhalt der Antwort seitens des zuständigen Verteilers kann der Antragsteller ein eigenes Ersuchung um Anerkennung der Energiegemeinschaft an den Betreiber der Energiedienste (GSE) richten.