Vereinfachte prozedurale und wirtschaftliche Bedingungen für den Anschluss der Produktionsanlagen von elektrischer Energie mit Leistung unter 800 W - Aktualisierung des integrierten Textes über aktive Anschlüsse (TICA)

26.10.2020

 

Mit Beschluss 315/2020/R/eel ändert die Behörde für die Regulierung von Energie, Netzen und Umwelt (ARERA) den integrierten Text über aktive Anschlüsse (TICA) ab, indem sie (in Ergänzung der aktuellen Verfahrensmethoden und technisch-wirtschaftlichen Bedingungen für bereits vorgesehene Anschlüsse) neue, vereinfachte Anschlussmethoden für die  Produktionsanlagen unter oder gleich  800 W, welche bei Verbindungspunkten zu installieren sind, für welche bereits eine Liefervertrag zur Entnahme von elektrischer Energie mit verfügbarer Leistung nicht unterhalb der zu verbindenden Produktionsanlage in Kraft ist.

 

Die Maßnahme betrifft also auch die Produktionsanlagen „Plug & Play“, das heißt jene mit aktiver nomineller Leistung unter oder gleich 350 W, welche vollständig und für die direkte Verbindung mittels Stecker in einer dazu bestimmten Steckdose ausgestattet sind, die sichtbar identifizierbar ist und sich von anderen Steckdosen innerhalb der elektrischen Anlage der Verbrauchseinheit unterscheidet. Diese Produktionsanlagen und die entsprechenden Verbrauchsanlagen werden entsprechend der Norm CEI 0-21 realisiert.

Ziel der Maßnahme ist es zu vermeiden, dass die gegenwärtig geltenden Vorgangsweisen (gedacht für Produktionsanlagen von deutlich größerem Umfang) ein Hindernis für den Marktzugang der neuen Technologien wie „Plug & Play“ darstellen. Dabei wird im Besonderen in Erwägung gezogen, dass die  Produktionsanlagen mit Leistung unterhalb von 800 W erzeugter elektrischer Energie an einen Verbindungspunkt angebunden sind, der eine   Verbrauchseinheit erfordert,  die vorrangig für den Eigenverbrauch genutzt wird und folglich die allfälligen Einleitungen wahrscheinlich bedeutungslos oder geringfügig sind.  

Im Einzelnen setzt der Beschluss 315/2020/R/eel Folgendes fest:

° Die Verbindung und Aktivierung einer Produktionsanlage mit Leistung unterhalb 800 W, die an einem Anschlusspunkt installiert wird, wo bereits ein Liefervertrag zur Entnahme von elektrischer Energie mit einer verfügbaren Leistung nicht unterhalb der Leistung der zu verbindenden Produktionsanlage besteht, kann auch mit einem einfachen Verfahren erfolgen, mit dem der Antragsteller dem zuständigen Verteilerbetrieb eine von der Behörde festgelegte Einheitliche Mitteilung übermittelt;

° Das Ansuchen um Anschluss mittels Einheitlicher Mitteilung muss dem Verteilerbetrieb vorgelegt werden, auf dessen Netz der bereits bestehende Anschlusspunkt behängt (indem ausschließlich das unter Anhang 1 des TICA vorgesehene Formular übermittelt wird) und es darf zu diesem Zweck kein Betrag eingezahlt werden. 

° Die Übermittlung der Einheitlichen Mitteilung an den zuständigen Verteilerbetrieb stellt den Freigabetitel für den Anschluss und die Aktivierung eines Produktionsbetriebs mit Leistung unterhalt 800 W dar, wobei keine weitere Tätigkeit vom Antragsteller zum Zwecke des Anschlusses seiner Anlage an das Netz mit der Verpflichtung zum Anschluss Dritter ausgeübt werden darf.

° Das Ansuchen um Anschluss mittels Einheitlicher Mitteilung bringt folgende Vereinfachungen/Begrenzungen bei der Realisierung und der Durchführung des Anschlusses mit sich:

a. Allfällige von der Verteilerfirma geleistete Arbeiten zum Zwecke des Anschlusses werden immer als „einfache Arbeiten“ im Sinne des TICA eingestuft;

b. Für Produktionsanlagen mit Leistung unterhalb 800 W, die an das Netz angeschlossen sind und sich dabei dieses vereinfachten Verfahrens bedienen, gelten für den Antragsteller folgende Verpflichtungen:

I. Er darf keinen dispatching-Vertrag unterschreiben;

II. Er kann in das Netz die überschüssige elektrische Energie, welche den notwendigen Eigenverbrauch übersteigt, einleiten, allerdings nur innerhalb der Obergrenzen der installierten Leistung und auf jeden Fall insgesamt nicht über 800 M.

III. Er muss auf jegliche Vergütung bezüglich der vorgenannten in das Netz eingeleiteten Energie verzichten.

° Alle Produktionsanlagen mit Leistung unter 800 W müssen nach Erhalt der Einheitlichen Mitteilung von den Verteilerbetrieben in den eigenen Portalen sowie im System GAUDÌ aufscheinen.

 

Zudem sieht der Beschluss 315/2020/R/eel vor (angesichts der begrenzten Menge an elektrischer Energie, die allfällig von den vorgenannten Produktionsanlagen ins Netz eingeleitet wird, und um dem System nicht weitere unnütze Kosten zu verursachen), dass die genannte ins Netz eingeleitete elektrische Energie nur dann gemessen werden muss, wenn die Produktionsanlage an einem Anschlusspunkt installiert wird, die mit einem Messgerät  infolge einer Umprogrammierungsmaßnahme ausgestattet ist, um die ins Netz der Anlage eingeleitete elektrische Energie zu erheben. 

 

Die vorgenannte elektrische Energie kann auf diese Weise überwacht werden, um deren Umfang hinsichtlich einer Erweiterung der Installationen der vorgenannten Produktionsanlagen zu bewerten und die Möglichkeit allfälliger Weiterentwicklungen der Regulierung in Betracht zu ziehen.

 

Schließlich setzt der Beschluss 315/2020/R/eel fest, dass ein allfälliger Antrag auf Abänderung des Anschlusses (um die Erweiterung einer Produktionsanlage mit Leistung unterhalb 800 W vorzunehmen) vorgenommen werden kann, indem die Einheitliche Mitteilung  verwendet wird, immer unter der Voraussetzung, dass die Gesamtleistung der Produktionsanlage nach erfolgter Erweiterung auf jeden Fall unter 800 W liegt. 

 

Anlage 1 

Zusammen mit den im Anhang 1 angeführten obligatorischen Anhängen über das Kundenportal Edyna unter Sektion "TICA/Neu Anfragen/Comunicazione Unica" einreichen.