Regelung des Datenaustausches zwischen Terna AG, Verteilerbetrieben und „Signifcant Grid User“ für den Betrieb in Sicherheit des nationalen elektrischen Systems

Die Maßnahme 540/2021/R/EEL (https://www.arera.it/it/docs/21/540-21.htm) hat zu regeln:

a)         die Verantwortungen für die Entwicklung und Instandhaltung der erforderlichen technischen Lösungen für den Datenaustausch zwischen Terna, dem Verteilerbetrieben und den SGU zum Zwecke des Betriebes in Sicherheit der SEN (Sistema Elettirco Nazionale);

b)         die Zeitpläne für die Implementierung des Daten Austausches und die erforderlichen Anpassungen seitens der SGU;

c)         die entsprechenden Modalitäten zur Kostendeckung im Falle von Produktionsanlagen für elektrische Energie mit gleicher oder höherer Leistung als 1 MW, die mit den Mittelspannungsnetzen bereits verbunden oder zu verbinden sind.

 

Das Italienische Elektrotechnische Komitee (in der Folge: CEI) hat die Bereitstellung des Anhangs O zur Norm CEI 0-16 betreffend die technischen Vorschriften für den zentralen Betriebskontrolleur (in der Folge: CCI) und des Anhangs T zur selben Norm CEI 0-16 betreffend die technisch/funktionalen Voraussetzungen der Kommunikations-Interfaces der CCI-Vorrichtung vorgesehen. 

 

Die Verpflichtung zur Installierung und Instandhaltung der CCI liegt in den Händen der Produzenten, welche die Produktionsanlagen betreiben.

 

Der Beschluß 730/2022/R/EEL (https://www.arera.it/it/docs/22/730-22.htm) passt den Zeitrahmen, der Maßnahme 540/2021/R/eel an.

 

Die Zeitpläne für die Anwendung unterscheiden sich:  

  • nach „neuen Produktionsanlagen“ bzw. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie verbunden mit den Mittelspannungsnetzen, mit Leistung von 1 MW oder darüber, die innerhalb 1. April 2023 in Betrieb genommen worden sind; die Produzenten installieren die Vorrichtungen gemäß Absatz 2.1 innerhalb des Datums der Inbetriebnahme der entsprechenden Produktionsanlagen und machen dem Verteilerbetrieb innerhalb des Datums der Aktivierung der Verbindung laut TICA3 davon Mitteilung;
  • nach „bestehenden Produktionsanlagen“ bzw. Produktionsanlagen von elektrischer Energie, die an die Mittelspannungsnetze angebunden sind, mit Leistung vom 1 MW oder darüber, die innerhalb 31.März 2023 in Betrieb genommen wurden; die Produzenten passen die Produktionsanlagen, für welche sie verantwortliche sind an, indem sie die Vorrichtungen wie unter Absatz 2.1. vorgesehen, installieren, und teilen innerhalb 31.Mai 2024 die erfolgte Anpassung gemäß den vorgesehenen Vorgangsweisen dem Verteilerbetrieb mit. 

 

Die Produzenten, welche die Anlagen angepasst und die unter Komma 4.3 vorgesehenen Obliegenheiten erfüllt haben, haben für jede Produktionsanlage, die gemäß Komma 2.1 angepasst wurden, Anrecht auf einen Forfait-Beitrag für die Anpassung gleich dem Produkt aus einem „Basis“-Grundwert von 10.000.- Euro und einem Koeffizienten von:

 

a)         1 im Fall von Mitteilung über die erfolgte Anpassung innerhalb 31.Juli;

b)         0,75 im Fall von Mitteilung über die erfolgte Anpassung zwischen 1. August 2023 und 31.Oktober 2023;

c)         0,50 im Fall von Mitteilung über die erfolgte Anpassung zwischen 1. November 2023 und 31. Januar 2024;

d)         0,25 im Fall von Mitteilung über die erfolgte Anpassung zwischen 1. Februar 2024 und 31 Mai 2024. 

 

Weitere Informationen sind unter
https://www.arera.it/it/docs/21/540-21.htm 
https://www.arera.it/it/docs/22/730-22.htm
verfügbar.