Anwendung des split payments
Wir teilen mit, dass die Einführung des Gesetzesdekrets Nr. 50/2017 den Artikel 17-ter des D.P.R. Nr. 633/1972 abgeändert und den Mechanismus der Aufspaltung der Zahlungen der MwSt. (sog. „split payment“) eingeführt hat. Ab dem 1. Juli 2017 ist auch Edyna GmbH von ebendiesen Bestimmungen des split payments betroffen.
Wie bekannt hat das Gesetzesdekret Nr. 50/2017 den Artikel 17-ter des D.P.R. Nr. 633/1972 abgeändert und den Mechanismus der Aufspaltung der Zahlungen der MwSt. (nachfolgend kurz „split payment“) auf Geschäfte mit zusätzlichen Subjektarten als jenen, die ursprünglich von den Bestimmungen vorgesehenen waren, ausgedehnt.
Insbesondere sieht der neue Wortlaut der Bestimmung vor, dass die ab dem 1. Juli 2017 auch gegenüber den nachfolgend angeführten Subjekten ausgestellten Rechnungen dem split payment unterliegen:
· Gesellschaften die direkt von lokalen Körperschaften (Provinzen, Gemeinden, usw.) kontrolliert werden;
· Gesellschaften die direkt oder indirekt von den unter dem vorhergehenden Punkt angeführten Gesellschaften kontrolliert werden;
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen und vorbehaltlich der anderslautenden Bestimmungen die eventuell im Rahmen der Umwandlung des Gesetzesdekretes in ein Gesetz oder mittels des zur Umsetzung der Bestimmung zu erlassenden Ministerialdekretes festgelegt werden sollten, teilen wir Ihnen daher mit, dass alle ab dem 1. Juli 2017 gegenüber Edyna GmbH ausgestellten Rechnungen, in denen die MwSt. angelastet wird, dem „split payment“ unterzogen werden müssen.
Dies bedeutet, dass die in der Rechnung angeführte MwSt. (für die von Ihnen in den Rechnungen immer die Bezeichnung „Aufspaltung der Zahlungen“ gemäß Art. 17-ter des D.P.R. 633/1972 angeführt werden muss) von der erwerbenden Gesellschaft direkt an die Staatskasse bezahlt werden wird, ohne an Sie entrichtet zu werden.
Rechnungen die ohne die oben angeführte Bezeichnung „Aufspaltung der Zahlungen“ ausgestellt werden, werden mit der Aufforderung zur korrekten Ausstellung zurückgewiesen und folglich nicht bezahlt.
Man weist zudem darauf hin, dass die der Regelung des „reverse charge“ unterliegenden Geschäfte auch nach dem 1. Juli in dieser Form fakturiert werden müssen, da sich das „split payment“ nicht auf diese Geschäfte ausdehnt.